ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Der Einlass zum Gelände des Kleinstadtfestivals kann nur mit einem gültigen Ticket erfolgen. Des Weiteren besteht der Zutritt nur mit einem Besucherbändchen, welches der Gast im Tausch gegen das Ticket erhält. Nach Erwerb einer Eintrittskarte ist dem Käufer der Weiterverkauf dieser untersagt. Dem Veranstalter steht das Recht zu, dem Festivalbesucher aus ausschlaggebenden Gründen den Eintritt zum Gelände zu verwehren. Dem Besucher steht in diesem Fall die Erstattung des gezahlten Ticketpreises zu. Ergibt jedoch der Besucher selbst einen sog. ausschlaggebenden Grund, ist eine Rückzahlung des Preises nicht zulässig. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt mit Vorsatz oder grob fahrlässig.

2. Das Kleinstadtfestival kann bis zum Beginn dieses durch den Veranstalter abgesagt werden. Hierbei besteht keine Pflicht die vorherrschenden Gründe zu nennen. Dem Käufer steht hierbei die Erstattung des Kaufpreises zu. Solange keine Gefahr für Gesundheit und Körper besteht, findet die Veranstaltung bei jedem Wetter statt. Im Falle von höherer Gewalt, seien es gefährliche Witterungsumstände, richterliche Entscheidung, behördliche Anordnung oder die Gefahr einer Eskalation aufgrund von Fehlverhalten verschiedener Festivalbesucher oder zu großer Menschenansammlungen besteht kein Recht auf die Rückerstattung des Kaufpreises, außer dem Veranstalter kann grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden.

2a. Aufgrund unmöglicher Planung der Besucherströme steht dem Veranstalter das Recht zu, den Zugang zu bestimmten Bereichen des Geländes aus Sicherheitsgründen einzuschränken. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich hieraus nicht.

3. Trotz notwendiger Vorsorge durch den Veranstalter zu Vermeidung möglicher Hör- und/oder Gesundheitsschäden wird dem Festivalbesucher empfohlen Ohrstöpsel zu benutzen. Diese dürfen mitgebracht werden oder sind an Merchandisingständen oder Hilfsdiensten erhältlich. Mit dem Betritt des Geländes ist dem Besucher bewusst sich in einer Umgebung mit hohem Schallpegel zu befinden. Der Besuch der Veranstaltung gestaltet sich demnach auf eigene Gefahr. Für auftretende Hör- und/oder Gesundheitsschäden haftet der Veranstalter des Kleinstadtfestivals nicht, es sei denn er handelt mit Vorsatz oder grob fahrlässig.

4. Ein Anspruch auf Schadensersatz, aufgrund von Fahrlässigkeit gegenüber dem Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern oder den Erfüllungshelfern, besteht nicht. Hiervon ausgeschlossen sind Schäden die durch grobe Fahrlässigkeit, die Verletzung der Gesundheit, des Lebens oder des Körpers zustande kommen (Nr. 2 ausgenommen) oder in der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten begründet sind. Der Anspruch bezieht sich in diesem Fall auf den typisch vorhersehbaren Schaden. Weitere Haftungen sind ausgeschlossen.

5. Das Mitführen von Glas- oder Trinkbehältern jeglicher Art (PET-Flaschen, Kanister, Plastikflaschen, Dosen etc.) ist untersagt. Auch das Mitbringen von Kühltaschen, schweren Behältern, Lebensmitteln, Hartverpackungen, Pyrotechnik, Fackeln, Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen ist unzulässig. Durch den Erwerb eines Tickets erklärt sich der Besucher mit einer Sicherheitskontrolle einverstanden. Der zuständige Ordnungsdienst ist angewiesen eine sicherheitsbedingte Leibesvisitation durchzuführen. Der Verstoß dieser gesetzlichen Vorschrift bzw. Reglung kann einen Verweis des Geländes zufolge haben. Infolge dessen besteht kein Anspruch auf eine Rückzahlung oder einen Schadensersatz, es sei denn dem Veranstalter kann grobe Fahrlässigkeit oder Handeln mit Vorsatz nachgewiesen werden.

6. Es ist grundsätzlich gestattet für den Privatgebrauch zu fotografieren. Hierbei zulässig sind Handys mit Kamerafunktion, einfache Spiegelreflexkameras oder Kleinbildkameras. Unzulässig sind Kameras die über ein Zoomobjektiv verfügen und Aufzeichnungsgeräte (wie Diktiergeräte, MP3- oder MP4 Rekorder) jeder Art.
Das Mitschneiden eines Auftrittes ohne die ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter oder Künstler ist untersagt. Die Veröffentlichung solcher Mitschnitte wird strafrechtlich verfolgt.

7. Bis zu eine Woche vor Beginn der Veranstaltung steht es dem Veranstalter zu das Festival, in einem für den Besucher zumutbaren Rahmen, terminlich oder örtlich zu verlegen. Auch behält sich er sich das Recht vor das vorgesehene Programm abzuändern.
Der Veranstalter bemüht sich etwaige Änderungen oder Absagen frühestmöglich bekanntzugeben. Aus wichtigem Grunde können sich solche Änderungen auch noch nach Beginn des Festivals vollziehen. Änderungen werden auf Leinwänden, in den vertretenen Medien oder durch Aushänge bekannt gegeben. Handelt der Veranstalter hierbei nicht grob fahrlässig oder mit Vorsatz bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlungen oder Schadensersatz.

8. Sollte dem Besucher das Recht zustehen auf dem Veranstaltungsgelände zu parken, geschieht dies auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Diebstahl oder entstandene Schäden, außer ihm kann grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zur Last gelegt werden.

9. Für verloren gegangenes oder gestohlenes Eigentum kann der Veranstalter keine Haftung übernehmen.

10. Handlungen mit gewerbsmäßigem Zweck durch den Besucher sind untersagt, es sei denn es besteht eine schriftliche Zustimmung durch den Veranstalter.

11. Das Hausrecht des Veranstalters besteht auf dem gesamten Festivalgelände und wird von ihm und durch von ihm beauftragten Dritten ausgeführt.

12. Handlungen wie das Klettern auf Traversen oder die Bühne, sog. Stage diving, crowd surfing oder Pogen ist generell untersagt und kann infolge dessen zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.

13. Jugendschutz
13.1 Die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit gelten auf dem gesamten Veranstaltungsgelände.
13.2 Kindern unter acht Jahren ist der Zutritt zum und Aufenthalt auf dem Festivalgelände nicht erlaubt.
13.3 In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person wird Kindern und Jugendlichen im Alter bis einschließlich 13 Zutritt gewährt. Als erziehungsbeauftragte Person gilt jede volljährige Person, die nach vorheriger Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person zeitweise oder auf Dauer die bestehenden Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder das Kind im Rahmen einer Ausbildung oder Jugendhilfe betreut (siehe §1 Abs. 1 Nr.4 JuSchG).
13.4 Jugendliche ab 14 Jahren dürfen das Kleinstadtfestival ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person bis 24 Uhr besuchen.

14. Die für den Veranstalter geltenden Bestimmungen bezüglich des Datenschutzes und deren Einhaltung in Bezug auf die Personalisierung der Tickets gelten als selbstverständlich. Die Daten werden nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und zur Realisierung des Vertrages genutzt. Dem Kunden steht es zu, der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten zum Zweck der Markt- oder Meinungsforschung jederzeit zu wiedersprechen. Möchte der Kunde der gesamten Nutzung seiner Angaben wiedersprechen, genügt eine Benachrichtigung an:
– Stadt Meppen, Jugendpflege
Markt 43
49716 Meppen

15. Auf das Festivalgelände dürfen keine Tiere mitgeführt werden.

16. Der Ausschank von Getränken auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt in Plastikbechern. Hierfür wird Pfand erhoben.

17. Durch das Betreten des Geländes stimmt der Besucher unwiderruflich der kostenfreien Nutzung seines Bildnisses und seiner Stimme zu. Dies geschieht in Form von Fotografien, Sendungen, Live-Übertragungen und Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton. Diese werden vom Veranstalter oder seinen Beauftragten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt und anschließend in allen gegenwärtigen und zukünftig vertretenen Medien verwertet (besonders in Form von Bild und Ton in der digitalen Verbreitung, bspw. Über das Internet).

18. Soweit gesetzlich zulässig wird im Falle von Streitigkeiten beruhend auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage der Gerichtsstand Meppen vereinbart. Generell gilt deutsches Recht.

19. Im Falle einer unwirksamen Klausel werden die übrigen Klauseln davon nicht beeinflusst. Anstatt dieser Klausel tritt die gesetzliche Regelung in Kraft.

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